Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Gültigkeit ab 02.02.21 bis auf Widerruf!

  1. Allgemeines

Für alle Verkäufe und Lieferungen unserer Firma, in Folge „ProEquus Element“ genannt, gelten nachstehende allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

ProEquus Element wird durch widersprechende Bedingungen nicht verpflichtet, insbesondere auch nicht durch Bedingungen des Käufers; dies gilt auch dann, wenn solche Bedingungen von ProEquus Element nicht ausdrücklich bestritten wurden oder wenn ProEquus Element einen Auftrag des Käufers annimmt. Alle von den ProEquus Element allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichenden Vereinbarungen sowie Nebenabreden werden erst durch schriftliche Bestätigung durch ProEquus Element für ProEquus Element verbindlich.

  1. Angebote

Angebote von ProEquus Element sind unverbindlich; Kostenvoranschläge werden – soweit nicht im Einzelfall Gegenteiliges vereinbart wird – ohne Gewähr erstellt und sind kostenpflichtig.

  1. Vertragsabschluss

Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn ProEquus Element nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesendet hat.

  1. Lieferung und Gefahrtragung

4.1.    Als Lieferzeitpunkt gilt jener Zeitpunkt, in dem die zu liefernden Waren bei ProEquus Element zur Abholung durch den Spediteur bereitstehen. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Käufers.

4.2.    Lagerung nach dem Lieferzeitpunkt, Verladung und Versand der Kaufgegenstände erfolgen auf Gefahr und Kosten des Käufers; auch dann, wenn die Waren vom Käufer zurückgesendet werden.

  • Liefertermine und/oder Liefermengen sind von ProEquus Element jederzeit widerrufbar

4.4.    Ersatz für Schäden, welche durch Verspätung oder unvollständige Lieferung verursacht wurden, wird von PRO EQUUS/ELEMENT-S nur geleistet, wenn diese von ProEquus Element oder dessen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden.

  • Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass ProEquus Element nach freier Wahl eine Spedition mit der Versendung beauftragen wird. Die Spedition ist weder Vertreter noch Erfüllungsgehilfe von ProEquus Element.
  • Wenn das bestellte Produkt nicht verfügbar ist, weil der Verkäufer mit diesem Produkt von seinem Lieferanten ohne eigenes Verschulden nicht beliefert wird, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall wird der Verkäufer den Kunden unverzüglich informieren oder die Lieferung eines vergleichbaren Produktes vorschlagen. Wenn kein vergleichbares Produkt verfügbar ist oder der Kunde keine Lieferung eines vergleichbaren Produktes wünscht, wird der Verkäufer dem Kunden bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstatten.
  1. Zahlungsbedingungen und Fälligkeiten

5.1.    Rechnungen sind in der Währung, auf die sie lauten, falls nicht anders vereinbart, binnen 14 Tagen netto zu bezahlen. Diese Frist beginnt entweder mit dem Datum der Rechnung oder mit dem Datum der Lieferung, je nachdem, welches das spätere ist, zu laufen.

5.2.    Wenn Rechungen nicht innerhalb von 14 Tagen bezahlt werden, berechnet ProEquus Element ab dem Rechnungsdatum oder dem Datum der Lieferung, je nachdem, welches das spätere ist, gegenüber Unternehmern Zinsen im Ausmaß 9,2 % über dem Basiszinssatz gemäß § 456 UGB und gegenüber Verbrauchern 4 % p.a.

  • ProEquus Element ist – sofern die Rechnung nicht auf Euro € lautet – im Fall des Verzuges berechtigt, die Zahlung des ursprünglichen Rechnungsbetrages in Euro umgerechnet entweder zum Wechselkurs der Wiener Börse (Devise-Brief) des Tages der Rechnungslegung oder nach Wahl von ProEquus Element zum Wechselkurs der Wiener Börse (Devise-Brief) des Fälligkeitstages zu verlangen. Bei Zahlungsverzug gehen Mahn-, Inkassokosten und die Kosten eines eingeschalteten Rechtsanwaltes zu Lasten des Käufers.

5.3.    Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzubehalten oder mit eigenen – berechtigten oder nur vermeintlichen – Forderungen gegen ProEquus Element aufzurechnen.

  1. Eigentumsvorbehalt

6.1.    Die gelieferte Ware verbleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und aller Nebenforderungen Eigentum von ProEquus Element.

  • Im Fall der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware tritt der Käufer im voraus sämtliche Ansprüche gegen den Zweitkäufer an ProEquus Element zahlungshalber ab, wobei jedoch der Käufer weiterhin und ohne Änderung der Fälligkeit oder der eigenen Zahlungskonditionen des geschuldeten Restkaufpreises bis zu dessen vollständiger Entrichtung neben dem Zweitkäufer gegenüber ProEquus Element haftbar bleibt.
  • Sollten ungeachtet der obigen Vereinbarungen, beim Käufer Beträge von Zweitkäufern eingehen, so ist jener verpflichtet, diese Beträge unverzüglich an ProEquus Element Die Abtretung ist ausgeschlossen.
  • Der Käufer verpflichtet sich, ProEquus Element bei Pfändung oder Beschlagnahme der Kaufgegenstände durch Dritte sofort schriftlich davon zu benachrichtigen und den Dritten auf das Eigentumsrecht von ProEquus Element aufmerksam zu machen. Im Falle der Unterlassung der Anzeige ist der Käufer schadenersatzpflichtig. Sämtliche Kosten der Rechtsverfolgung, einschließlich jener einer notwendig werdenden Pfandfreistellung gehen zu Lasten des Käufers.
  1. Gewährleistung

7.1.    Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung. Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Käufer allfällige Mängel ProEquus Element unverzüglich anzeigt. ProEquus Element haftet nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte Mängel.

  • Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich bei ProEquus Element geltend zu machen. Mangelhafte Waren sind vom Käufer auf Anforderung von ProEquus Element in unverändertem Zustand zurückzusenden. Bei Gewährleistungsansprüchen wird ProEquus Element unter Ausschluss sonstiger Ansprüche des Käufers den Kaufgegenstand nach eigener freier Wahl kostenlos verbessern, ganz oder teilweise ersetzen oder den ursprünglichen Kaufpreis rückerstatten.
  • Schäden und Mängel, die durch unsachgemäße Behandlung und Benützung hervorgerufen werden, fallen nicht unter die Gewährleistung von ProEquus Element.
  • Gewährleistungsansprüche sind jedenfalls ausgeschlossen, wenn der Kaufgegenstand selbst verändert wurde.
  • Gewährleistungsansprüche können nur vom Käufer gegenüber ProEquus Element geltend gemacht werden. Jede über diese Bestimmungen hinausgehende Gewährleistung ist ausgeschlossen.
  1. Haftung

8.1.    ProEquus Element haftet für die Qualität und Dauerhaftigkeit der Ware im Rahmen der Garantieleistungen des Herstellers der Rohmaterialien.

8.2.    ProEquus Element verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt durchzuführen. Bei Verlust, Beschädigung und Veränderung zur Verfügung gestellter und archivierten Materialien und Daten haftet ProEquus Element nur, soweit ProEquus Element grob fahrlässiges Verhalten zur Last fällt. Der Höhe nach beschränkt sich die Haftung auf den Materialwert.

8.3.    ProEquus Element übernimmt keine Haftung für Lieferverzögerungen, die auf Verzögerungen ihrer eigenen Zulieferer zurückgehen.

  1. Rücktritt

ProEquus Element kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten, wenn Umstände in der Einfluss-Sphäre des Käufers die Annahme rechtfertigen, dass dieser seine Zahlungsverpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht erfüllen können wird, dies insbesondere bei der Einleitung von Exekutions-, Ausgleichs-, oder Konkursverfahren oder Wechselprotesten gegen den Käufer. Dieses Rücktrittsrecht der ProEquus Element besteht auch dann, wenn diese Umstände schon zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung vorlagen.

  1. Datenschutz

10.1.  Der Auftraggeber versichert, dass er an allen ProEquus Element übergebenen Unterlagen, Bilder, Beschreibungen, Vorlagen, Empfehlung, Berichten etc, das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Person zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftrageber.

  • Zum Geschäftsverkehr überlassene personenbezogene Daten des Auftraggebers können zum Zweck der Kundenevidenz gespeichert werden. ProEquus Element verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen des Auftraggebers bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. Der Vertragspartner kann jederzeit die Löschung elektronisch verarbeiteter Daten begehren.
  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

Erfüllungsort ist der Sitz der ProEquus Element. Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz von ProEquus Element ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und der Weiterverweisungsnormen.

  1. Ungewöhnliche Vertragsbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so bleibt hievon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. In diesem Fall werden die Vertragsparteien die unwirksame Bestimmung durch eine neue ersetzten, die den wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahekommt.